§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
Mitglieder des Vereins können sein:
a)
natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)
b)
juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen,
öffentliche und private Institutionen, jeweils unabhängig vom Sitz ihrer Verwaltung,
ihres Geschäfts oder ihrer Niederlassung (außerordentliche Mitglieder).
Mitglied des Vereins wird man durch schriftliche
Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen.
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