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[Vorstandschaft][Beitrittserklaerung]

Mitgliedschaft

§ 3     Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung

Mitglieder des Vereins können sein:

a)    natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)

b)    juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen, öffentliche und private Institutionen, jeweils unabhängig vom Sitz ihrer Verwaltung, ihres Geschäfts oder ihrer Niederlassung (außerordentliche Mitglieder).

Mitglied des Vereins wird man durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

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